Alkohol?

Drogen?

Alkohol am Steuer? Fahren unter Drogeneinfluss?

Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Drogeneinfluss kann laut § 316 Strafgesetzbuch
(StGB) als Straftat gewertet werden, wenn der Fahrer durch einen Promillegehalt von mehr als 0,3 Promille einen Fahrfehler begeht und die Fahruntüchtigkeit damit bewiesen wird. Dazu gehören schon Vergehen wie das Fahren von Schlangenlinien oder das Überfahren der Straßenbegrenzung.

Neben der relativen Fahruntüchtigkeit beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit dann bei 1,1 Promille. Hier werden Sie auch straffällig, wenn Sie nicht verkehrsauffällig waren. Und bei 1,6 Promille werden Sie aller Voraussicht nach zunächst die MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) bestehen müssen, um wieder als Fahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Die Strafen bei Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit Drogen am Steuer können drastisch sein. Geldbußen, Entziehung der Fahrerlaubnis mit bis zu fünf Jahren Sperre oder bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafen sind nur einige davon.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sollten Sie als Beschuldigter ohne rechtlichen Beistand weder mündliche noch schriftliche Aussagen machen.

Wir überprüfen Ihre Bescheide, beraten und verteidigen Sie, damit Ihre persönlichen Einschränkungen durch behördliche Maßnahmen so gering wie möglich bleiben.

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